ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
 

1. Allgemeines

1.1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

1.2. Angebote, Preise, Steuern und Gebühren

1.2.1. Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, freibleibend. Alle Preise verstehen sich in Euro (€) ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

1.2.2. Ist keine konkrete Sache vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, Veränderungen an der Sache oder Leistung vorzunehmen, wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen, aus technischen oder anderen nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen notwendig und dem Auftraggeber zumutbar sind. Bewirken diese Veränderungen eine Preissteigerung von mehr als zehn Prozent kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten.

1.3. Liefertermin

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

1.4. Zahlungsbedingungen

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen . Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist.

1.5. Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

1.6. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

1.7. Geheimhaltung und Verwahrung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die vom Auftragnehmer gelieferte Software und vom Auftraggeber hergestellten Kopien. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

1.8. Verwendung von Kundendaten

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit den Auftraggebern betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die Namen und Firmen des Auftraggbers in der Werbung benutzen darf.

1.9. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

 

2. Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten

2.1. Leistung und Prüfung

2.1.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

- Erstellung von Individualprogrammen

- Programmwartung

- Telefonische Beratung

- Erstellung von Programmträgern

- Ausarbeitung von Organisationskonzepten

- Global- und Detailanalysen

- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen

- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

- Sonstige Dienstleistungen

2.1.2. Ausarbeitung der Konzepte

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.1.3. Leistungsgrundlage

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.1.4. Abnahme

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programm einer Programmabnahme spätestens 2 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt das Programm als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

2.1.5. Mängel

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

2.1.6. Bibliotheks-(Standardprogramme)

Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.1.7. Auftragsausführung

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie mögliche Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.1.8. Transport und Versand

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.2. Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

2.3. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

2.3.1.Während der Testzeit beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf den Fall der Arglist. Der Auftraggeber benutzt die Software in der Probezeit auf eigene Gefahr. Soweit der Auftragnehmer dennoch Leistungen erbringt, erfolgt dies aus Kulanz.

2.3.2. Wenn der Auftraggeber die Vergütung bezahlt und vom Auftragnehmer eine Vollversion der Software erhalten hat, gelten die nachfolgenden Gewährleistungsregeln.

2.3.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software für einen bestimmten, vom Lizenznehmer angestrebten Zweck geeignet ist. Bei Software muss nach Stand von Wissenschaft und Technik gegebenenfalls mit Fehlern gerechnet werden. Für Übertragungsfehler auf Datenträgern und im Internet übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Der Auftragnehmer haftet lediglich aus Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, aus Verzug und aus anfänglichem Unvermögen, und zwar auf Ersatz des typischen und nicht entfernten Schadens, jedoch (höchstens) pro Einzelschadensfall bis zum Doppelten des Auftragswertes. In jedem Fall ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Schaden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder für anderen finanziellen Verlust ausgeschlossen, die aufgrund der Benutzung Software der Auftragnehmers oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen, selbst der Auftragnehmer von der Möglichkeit eines Schadens unterrichtet worden sind.

2.3.4. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach auftreten des Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

2.3.5. Der Auftragnehmer kann Gewährleistung durch Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung erfolgt nach der Wahl des Auftragnehmers durch

a) Programmanpassungen
b) Ãœberlassung neuer Dateien,
c) dadurch, dass der Auftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen von Fehlern zu vermeiden oder 
d) durch Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises.

Falls die Nachbesserung lt. 2.3.5.a,2.3.5 b oder 2.3.5.c nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Der Auftragnehmer kann zur Nachbesserung lt. 2.3.5.a,2.3.5 b oder 2.3.5.c nicht verpflichtet werden.

2.3.6.Damit der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche nicht verliert, ist er verpflichtet, die Software unverzüglich nach der Überlassung der Vollversion zu untersuchen und offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen unter genauer Beschreibung zu rügen.

2.3.7. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Auftraggebern oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, er weist nach, dass der Fehler hiervon unabhängig ist.

2.3.8 Falls Dritte Ansprüche oder Schutzrechte gegen den Auftraggebern geltend machen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Er darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Auftragnehmer wird nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, der Bestellung entsprechenden Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist.

2.3.9. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

2.3.10.Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

2.3.11. Der Haftungsausschluss nach Ziffer 2.3.1 bis 2.3.10 dieses Vertrages gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von unserer Seite verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt.

 

3. Schlußbestimmungen

Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Winsen (Luhe), sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Kunden um Kaufleute, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder Niederlassung im Ausland haben.

Tansel Kilic, Pastor-Bode-Weg 5, 21423 Winsen (Luhe).

Für den Inhalt verantwortlich: Tansel Kilic

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